TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/4 2001/05/0292

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;

Norm

BauO NÖ 1996 §62 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des DI Rudolf Ponholzer in Wien, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien XV, Mariahilferstrasse 196, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 2001, Zl. RU1-V- 00107/002, betreffend Frist zur Herstellung eines Hauskanals (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem beigelegten, angefochtenen Bescheid und dem hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0033, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 22. Mai 2001 war die Kanalanschlussverpflichtung hinsichtlich eines bestimmten Gebäudes, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem genannten Erkenntnis die Beschwerde betreffend die ausgesprochene Kanalanschlussverpflichtung als unbegründet abgewiesen, wobei er davon ausgegangen ist, dass der Schmutzwasserkanal bis an die Grundgrenze zum Beschwerdeführer verlegt ist. Die belangte Behörde hatte die Vorstellung hinsichtlich der Kanalanschlussverpflichtung selbst als unbegründet abgewiesen, jedoch hinsichtlich der Erfüllungsfrist für die Herstellung des Hauskanals den Bescheid des Gemeinderates behoben und zur Verfahrensergänzung an den Gemeinderat zurückverwiesen, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Frist, die die Baubehörde erster Instanz festgesetzt hatte, bereits abgelaufen war.

In der Folge hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 23. Februar 2001 eine Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides festgesetzt.

In der dagegen eingebrachten Vorstellung hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen gegen die Kanalanschlussverpflichtung wiederholt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates mit der Begründung abgewiesen, es sei unzulässig, im gegenständlichen Verfahren das Vorbringen gegen die Kanalanschlussverpflichtung zu wiederholen, da Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ausschließlich die Frist sei. Hinsichtlich der festgesetzten Frist von sechs Monaten enthalte die Vorstellung keine Ausführungen. Da diese Frist nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ausreichend bemessen sei, sei die Vorstellung als unbegründet abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem gesetzlichen Recht auf Herstellung des Hauskanalanschlusses erst nach Herstellung des Hauptkanals als verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auch die Beschwerde enthält ausschließlich Ausführungen zur Kanalanschlussverpflichtung selbst. Dass die Kanalanschlussverpflichtung zu Recht ausgesprochen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im angeführten Erkenntnis vom 22. Mai 2001 dargelegt, wobei die Frage, ob eine Anschlussmöglichkeit (§ 62 Abs. 2 NÖ BO) besteht, bereits Gegenstand der Entscheidung über die Anschlussverpflichtung war. Die Anschlussverpflichtung selbst ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens. Auch dem Verwaltungsgerichtshof erscheint die eingeräumte Frist von sechs Monaten zur technischen Durchführung der aufgetragenen Arbeiten als angemessen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050292.X00

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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