RS UVS Kärnten 2002/06/27 KUVS-404/4/2002

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Rechtssatz

Wird jemand der Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Handlung - das als Anstiftung gewertete Verhalten zu umschreiben. Der Spruch hat somit, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit hinsichtlich der Regelung der Anstiftung anzuführen. Es empfiehlt sich allerdings auch eine zeitliche Konkretisierung der vom unmittelbaren Täter begangenen Tat. Der Tatort ist ebenfalls anzugeben. Es sind weiters konkrete Feststellungen notwendig, aus denen hervorgeht, dass sich der Anstifter bewusst war, dass sein Verhalten andere Personen zu einer Straftat veranlassen werde. Ein "Einverständnis" oder eine "Verabredung" zwischen dem Gehilfen und dem unmittelbaren Täter ist nicht erforderlich, wohl aber ist es wesentlich, dass der Gehilfe sich dessen bewusst ist, sich an der strafbaren Handlung des anderen beteiligt zu haben. Ein solches Zusammenwirken muss festgestellt sein, wenn eine Bestrafung gerechtfertigt sein soll, die sich auf § 7 VStG stützt. Fehlen im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowohl die Tatzeit als auch der Tatort der angeblichen "Veranlassung" einer bestimmten Person zur Begehung der Verwaltungsübertretung und ist, das unabdingbares Erfordernis, der unmittelbare Täter (der Angestiftete) nicht angeführt, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen.  Im Fall des Vorwurf der Anstiftung wird dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nur dan in ausreichender Weise entsprochen,  wenn der im § 7 VStG zum Ausdruck kommende untrennbare Zusammenhang zwischen Anstifter einerseits und unmittelbarem Täter andererseits in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat seine Entsprechung findet und daher der unmittelbare Täter darin genannt wird. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Anstiftung, Beihilfe, Gütertransport, Transitfahrt, Beauftragung zur Transitfahrt, Frächtersperre, ÖKO-Punkte, ÖKO-Punkte- Abbuchung, Erleichterung zur Verwaltungsübertretung, Täter, Tat, Spruch, Tatbeschreibung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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