RS UVS Steiermark 2002/07/02 30.1-6/2002

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Veröffentlicht am 02.07.2002
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Rechtssatz

Nach § 1 der Grazer ImmissionsschutzVO sind alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten zu bestimmten Zeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden

verboten. In einem Straferkenntnis wurde als Ort der verbotenen Verwendung eines lärmerzeugenden Staubsaugers der "Außenbereich in Graz, B.Weg 15" angeführt. Jedoch kennt die Verordnung den Begriff "Außenbereich" nicht, sodass sie Arbeiten in diesem Bereich nur dann untersagt, sofern es sich um Höfe oder Gärten handelt. Der Außenbereich eines Hauses ist nämlich ein darüber hinausgehender völlig unbestimmter Bereich (denn unter ihn würden zB auch Staubsaugerarbeiten fallen, die von einem öffentlichen Gehsteig aus an Stiegen und sonstigen Anlagen vor dem Haustor durchgeführt werden). Daher ist der Tatort einer Übertretung nach § 1 dieser Verordnung mit der bloßen Angabe "Außenbereich bei einer bestimmten Adresse" nicht ausreichend konkretisiert.

Schlagworte
Immissionsschutz Lärmschutz Ortspolizei Tatort Haus Hof Garten Staubsauger Außenbereich Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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