Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 19 Abs 1 Stmk BO für
den nicht linienmäßigen Personenverkehr ist nicht nur die Feststellung, dass ein im Fahrdienst befindlicher Taxilenker kein gepflegtes Äußeres aufgewiesen habe, sondern
auch die Konkretisierung der betreffenden Gründe.