RS UVS Steiermark 2002/07/11 30.9-87/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2002
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 19 Abs 1 Stmk BO für

den nicht linienmäßigen Personenverkehr ist nicht nur die Feststellung, dass ein im Fahrdienst befindlicher Taxilenker kein gepflegtes Äußeres aufgewiesen habe, sondern

auch die Konkretisierung der betreffenden Gründe.

Schlagworte
Taxilenker Äußeres ungepflegt Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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