Die Errichtung eines Therapiezentrums für ehemals Alkoholabhängige widerspricht der Widmung ?Bauland-Kurgebiet". Ein Therapiezentrum stellt kein Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben dar und kann auch nicht als Wohngebäude iSd § 3 Abs. 6 lit. a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz qualifiziert werden; liegt doch der überwiegende Zweck eines Wohngebäudes im ?wohnen". Dadurch, dass Personen, die einen klinischen Alkoholentzug bereits hinter sich haben und für die Dauer von ca. sechs bis acht Monaten in den eigentlichen Therapiestätten A oder B untergebracht waren, alsdann im C-Hof untergebracht werden sollten, wo sie von (größtenteils) denselben Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Psychologen betreut werden, von denen sie bereits zuvor auf der B oder auf der B betreut wurden, kann von einem Wohngebäude nicht gesprochen werden. Schwerpunkt der Unterbringung im C ist die Betreuung und Vorbereitung u.a. und schwerpunktmäßig auf die Integration an einem Arbeitsplatz. Der Gesetzgeber des Kärntner Grundverkehrsgesetzes sowie des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes gab keine gesonderte Definition für den Begriff ?Wohngebäude"; doch ist unter ?wohnen" in einem Wohngebäude sicherlich zum einen ?ein Dach überm Kopf" zu verstehen, andererseits sind auch historisch erreichte Standards an Einrichtung (von Zentralheizung über Dusche bis Herd und eigenem Flur) und Ausstattung (Strom-, Warmwasser-, Telefonanschluss, Waschmaschine, TV und Kühlschrank) unausgesprochen mitgedacht und als selbstverständlich vorausgesetzt. Unter dem Begriff des Wohnens, das im Wesentlichen der (einfachen) Befriedigung eines Grundbedürfnisses dienlich ist, fällt keinesfalls die (darüber hinausgehende und viel weitergehende) Therapierung von ? wenngleich schon überstandenen ? Krankheiten; noch dazu, wo dies einen vornehmlichen Zweck für die Unterbringung im verfahrensgegenständlichen Objekt darstellt. Das Wohnen im Sinn der Verfügung über eine Wohnung, somit eine in einem Wohngebäude verrichtete Tätigkeit, kann keinesfalls soweit interpretiert werden, als darunter, noch dazu hauptsächlich, eine Therapie fällt. Es wäre verfehlt bzw. widerspräche der Intention des Gesetzgebers, ein sozialpädagogisches Therapiezentrum der verfahrensgegenständlichen Ausformung als Wohngebäude iSd § 3 Abs. 6 lit. a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz zu qualifizieren. Daraus folgt, dass die mit dem Kauf des C verbundene beabsichtigte Nutzung als Therapiezentrum dem Flächenwidmungsplan widerspricht, weshalb eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung aufgrund des Nichtvorliegens der Bestimmung des § 22 Abs. 2 lit. b des Kärntner Grundverkehrsgesetzes nicht zu erteilen war.
Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.6.2004, Zahl:
B 1427/02-12, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.7.2002,
Zahl: KUVS-656/6/2002, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde.