Der erstinstanzliche Vorwurf, dass die dem Beschuldigten angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen iS des § 99 Abs 2 lit c StVO begangen worden sei, konnte nicht aufrecht erhalten werden. Damit ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschuldigte durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung (gefahren 100 km/h; zulässig 50 km/h) ein Verhalten iS des § 7 Abs 3 Z 3 Führerscheingesetz gesetzt hat, "das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen". Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Beschuldigten und dem Lenker des anderen Fahrzeuges ein "Autorennen" im herkömmlichen Sinne stattgefunden hat. Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschuldigte auch nach seinen eigenen Angaben die Geschwindigkeit derart überschritten hat, um den Abstand zum hinter ihm dicht auffahrenden Pkw zu vergrößern. Eine solche Bedachtnahme wie die des Beschuldigten auf ein nachfolgendes Fahrzeug ist geeignet, die Aufmerksamkeit des Lenkers für das diesbezügliche Geschehen sehr stark in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig für das übrige Verkehrsgeschehen erheblich zu beeinträchtigen.