Eine Anstandsverletzung nach § 1 erster Fall Stmk LGbl 158/75 ist durch den Vorhalt, in einer Diskothek Gäste "angestänkert" zu haben, noch nicht ausreichend konkretisiert. Um das Tatbild der Anstandsverletzung im Sinne des § 44a Z 1 VStG zu umschreiben, müsste im Spruch enthalten sein, in welcher Art und Weise das Anstänkern
vor sich ging.