Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe, zu berücksichtigen sein (so auch VwGH vom 26.01.2001, Zahl: 2001/02/0012-3). Ist im Berufungsverfahren lediglich die Frage zu klären, ob dem Beschuldigten die nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft subjektiv vorwerfbar ist, so sind dabei besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten nicht zu erwarten. Überdies ist die Höhe der über den Beschuldigten verhängten Strafe (Euro 218,--, Ersatzfreiheitsstrafe 109 Stunden) keinesfalls als besonders hoch zu bezeichnen und bewegt sie sich jedenfalls im Rahmen dessen, was der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen als nicht ausschlaggebend für die Gewährung der Verfahrenshilfe angesehen hat.