Hat der Beschuldigte als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges einen Gefahrguttransport durch den Karawankentunnel von A kommend nach B in Slowenien, ohne Erlaubnis der Tunnelwarte durchgeführt, so ist er dann strafrechtlich exkulpiert, wenn zum Schluss des Berufungsverfahrens aufgrund der Erlassung einer neuen Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl II Nr. 395/2001, die Verordnung über Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge beim Befahren von Autobahntunneln mit Gegenverkehr, BGBl II Nr. 196/1999 ersetzt, nach welcher der Karawankentunnel nicht mehr dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegt. (Einstellung des Verfahrens.)