Wird der Beschuldigte an der Unfallstelle zum Alkotest aufgefordert und wurde er mit dem Rettungsdienst zum Amtsarzt der Bundespolizeidirektion A gebracht und dort vom Meldungsleger vor seiner Überstellung in die psychiatrische Abteilung des LKH neuerlich zur Atemluftuntersuchung aufgefordert, so ist nicht von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen, da, wenn nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, dem der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt wird, sondern durch Stellen eines neuerlichen Begehrens fortgesetzt wird, so hat dies zur Folge, dass der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Alkotest ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen. (Einstellung des Verfahrens)