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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Dornbirn gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Mai 2001, Zl. 603.090/4-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien, 2. Margit Wolf in Wien VIII, Laudongasse 47/17), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines Reklamationsverfahrens dem Antrag des erstmitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und der Zweitmitbeteiligten aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für ihren nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Die Entscheidung sei auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen worden, die zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, der Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid trägt das Datum 28. Mai 2001. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits das Meldegesetz in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 28/2001, in Kraft. Es wäre demgemäß eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (vgl. dazu die ausführliche Begründung des hg. Erkenntnisses vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0209, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen war, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).
Wien, am 4. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050290.X00Im RIS seit
20.11.2001