RS UVS Niederösterreich 2002/08/01 Senat-MI-01-0034

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Veröffentlicht am 01.08.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 201 Abs 1 GewO unterliegen die Tätigkeiten der Baumeister (§ 202 Abs 1) Zimmerermeister (§ 205 Abs 1), Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 206 Abs 1) und Brunnenmeister (§ 208 Abs 1) der Bewilligungspflicht. Gemäß § 201 Abs 4 GewO sind die in Abs 1 angeführten Gewerbetreibenden berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbaren Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.

Im gegenständlichen Fall wird dem Berufungswerber angelastet, dass das Bauunternehmen Fortuna GesmbH bei der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Baustelle ?auf dem Dachstuhl Schalungsbretter montiert hat?. Eine derart allgemeine, nichts über den Umfang dieser Arbeiten aussagende Formulierung lässt es nicht zu, auszuschließen, dass es sich bei den angeführten Schalungsbrettermontagearbeiten und Arbeiten im geringen Umfang im Sinne des § 201 Abs 4 GewO gehandelt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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