RS UVS Salzburg 2002/08/02 7/11902/4-2002nu

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Veröffentlicht am 02.08.2002
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Rechtssatz

Hat die von der Zulassungsbesitzerin als Auskunftsperson bekannt gegebene Person die Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG in der Weise erteilt, dass sie in dem von der Behörde zur Verfügung gestellten Auskunftsformular wiederum eine weitere Person als Auskunftsperson benannt hat, ist zunächst festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 103 Abs 2 KFG dieser das Zustandekommen einer ?Auskunftspersonenkette? ausschließt. Die Tatsache, dass der benannte Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, weil er bloß einen weiteren Auskunftspflichtigen benennt und nicht den tatsächlichen Lenker, bedeutet allerdings noch nicht, dass der Zulassungsbesitzer jedenfalls eine falsche Auskunft erteilt hat. Der Zulassungsbesitzer darf allerdings nur eine Person als Auskunftsperson benennen, bei der er unter voraussehbaren Verhältnissen davon ausgehen konnte, dass diese tatsächlich in der Lage ist, den Lenker für einen bestimmten Zeitpunkt zu benennen. Hat der Zulassungsbesitzer zB die Gewahrsame am Kraftfahrzeug einer anderen Person übertragen, so kann er diese im allgemeinen als Auskunftsperson angeben. Im vorliegenden Fall hatte die Beschuldigte ihr Fahrzeug der bekannt gegebenen Auskunftsperson für eine Woche überlassen, und gab es keine Hinweise dafür, dass diese nicht in der Lage war, den Schuld tragenden Lenker (leicht) zu ermitteln.

Schlagworte
§ 103 Abs 2 KFG; Die Tatsache, dass der benannte Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, weil er bloß einen weiteren Auskunftspflichtigen benennt und nicht den tatsächlichen Lenker, bedeutet noch nicht, dass der Zulassungsbesitzer jedenfalls eine falsche Auskunft erteilt hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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