Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 367 Z 26 GewO 1973 der auf die Strafbarkeit der Nichteinhaltung von Auflagen und Aufträgen in Bescheiden verweist, ist das in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl 23.5.1995, 95/04/0035). Dieser Grundsatz ist jedenfalls auch auf Auflagen bzw. vorgeschriebene Maßnahmen nach § 16 FleischUG anzuwenden. Dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit entspricht jedoch der gegenständliche Bescheid des Landeshauptmannes nur zum Teil.