RS UVS Steiermark 2002/08/09 30.12-45/2002

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Veröffentlicht am 09.08.2002
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Rechtssatz

Zu den verbotenen Arbeitsmitteln und Arbeiten im Sinne des § 6 Abs 1 KJBG-VO gehört nach dessen Z 21 das Bedienen von Hebezeugen. Erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t, etc) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; "für alle sonstigen Jugendlichen nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet". Beim Bedienen von Hebezeugen mit größerer Tragfähigkeit als 5 t würde sich die Gefahr auch ohne angehängte Last erhöhen, wenn man etwa an ein Anstoßen des Hebezeugs an ein festes Hindernis oder an einen Zusammenstoß mit bewegten Maschinen oder Geräten denkt. Daher ist der letzte Halbsatz von § 6 Abs 1 Z 21 KJBG-VO so auszulegen, dass sonstige Jugendliche Lasten bis 1,5 t nur mit solchen Ladehilfen bewegen dürfen, die (ebenfalls) mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind und eine maximale Tragfähigkeit von 5 t haben.

Schlagworte
Beschäftigungsverbot Jugendlicher Ladehilfen Hebezeuge Ausnahme Ausnahmeregelung Auslegung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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