Eine unmittelbar nach Verlassen der Autobahnabfahrt festgestellte Geschwindigkeitsübertretung ist dem Tatbestand des § 20 Abs 2 StVO und nicht dem Tatbestand des § 52a Z10a StVO 1960 zu unterstellen,da die Übertretung auf einer Freilandstraße gesetzt wurde. Hinweis auf die sinngemäß anzuwendene Judikatur des VwGH vom 24.4.2981, Zl 1553/80.