RS UVS Tirol 2002/08/12 2002/23/074-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine unmittelbar nach Verlassen der Autobahnabfahrt festgestellte Geschwindigkeitsübertretung ist dem Tatbestand des § 20 Abs 2 StVO und nicht dem Tatbestand des § 52a Z10a StVO 1960 zu unterstellen,da die Übertretung auf einer Freilandstraße gesetzt wurde. Hinweis auf die sinngemäß anzuwendene Judikatur des VwGH vom 24.4.2981, Zl 1553/80.

Schlagworte
Verlassen, Autobahnabfahrt, Geschwindigkeitsübertretung, Tatbestand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten