RS UVS Burgenland 2002/08/12 003/06/02065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2002
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Rechtssatz

Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Tatsache, dass die BH die Lenkerauskunft nicht richtig abgelesen hat, nicht der Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Namen und Adresse können bei der vorliegenden Schreibweise durchaus die richtigen Buchstaben zugeordnet werden. Der falsche Buchstabe beim Nachnamen wäre im Übrigen vermeidbar gewesen, weil das e (ohne Schlinge) der Schreibweise der Beschuldigten entspricht, wie ein Vergleich mit anderen Worten zeigt und ein i-Punkt fehlt. Warum bei der Postleitzahl die Ziffer 9 anstelle der 7 abgelesen wurde, ist nicht nachvollziehbar, weil diese ganz ähnlich der Hausnummer geschrieben wurde, welche die BH richtig abgelesen hat. Bei richtiger Nennung von Postleitzahl und Namen kann davon ausgegangen werden, dass auch eine Zustellung erfolgen hätte können.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Handschrift, leserlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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