Die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz 1996 bezieht sich auf Kurzparkzonen im Sinne des § 25 StVO. Nach dieser Bestimmung (vgl. deren Absatz 1) erstreckt sich die Kurzparkzone auf "Straßen". Darunter sind aber nach der Definition des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO Landflächen zu verstehen, die für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind; nach § 2 Abs. 1 Z 10 StVO ist der Gehsteig ein Teil der Straße. Im Übrigen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem Gesetz nicht vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 erlassenen Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird (vgl. VwGH 13.8.1998, 98/17/012, siehe auch § 99 Abs. 6 StVO).