RS UVS Steiermark 2002/08/20 30.16-40/2002

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Veröffentlicht am 20.08.2002
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Rechtssatz

Zwar stellt gemäß § 6 Grazer ParkGebV eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit um bis zu 10 Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr dar, wenn der Gebührenpflichtige spätestens am Ende des bezahlten Parkzeitraumes sein mehrspuriges Kraftfahrzeug aus der Kurzparkzone entfernt. Tut er dies nicht, indem er beispielsweise die vorgeschriebene Parkgebühr bis 16.53 Uhr entrichtet und das Fahrzeug bis 17.11 Uhr am selben Abstellplatz abgestellt belässt, wird auch dieser 10-minütige Abstellzeitraum rückwirkend gebührenpflichtig. Daher konnte dem Gebührenpflichtigen (der kein weiteres Parkticket um 16.53 Uhr gelöst hatte), zu Recht ein nicht vergebührter Parkzeitraum "von

16.53 Uhr bis 17.11 Uhr" vorgehalten werden. Sein Einwand, dass die erwähnte 10-minütige Toleranzzeit

von der nicht vergebührten Parkzeit abgezogen werden müsse, weshalb wegen nur geringfügiger Überschreitung der bezahlten Parkzeit die Anwendung des § 21 VStG geboten wäre, traf somit nicht zu.

Schlagworte
Parkgebühren gebührenpflichtiger Zeitraum Toleranz Ermahnung Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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