RS UVS Kärnten 2002/08/20 KUVS-1163/4/2002

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Veröffentlicht am 20.08.2002
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Rechtssatz

Befährt der Beschuldigte mit seinem Kraftfahrzeug eine mautpflichtige Bundesstraße (Bundesautobahn) ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben, zumal die Jahresvignette nicht vorschriftsmäßig an der Windschutzscheibe angebracht war und dadurch die Maut nicht als entrichtet gilt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies auch dann, wenn der Beschuldigte behauptet eine Jahresvignette erworben zu haben, diese jedoch nach Verkauf des Kraftfahrzeuges abgelöst und wieder ordentlich, mit Tesafilm verstärkt, an das neue Kraftfahrzeug angebracht zu haben.

Schlagworte
Maut, Vignette, Autobahn, Mautentrichtung, Autoverkauf, Ablösen der Vignette, Tesafilm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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