RS UVS Vorarlberg 2002/08/27 1-0401/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen den § 44a Z 2 VStG vor, wenn bei der Übertretungsnorm nicht jene Ziffern des § 17 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes angeführt sind, welche die einzelnen Angaben, die ein Frachtbrief zu enthalten hat und welche hier gefehlt haben, enthalten. Vielmehr genügt bei der Angabe der Übertretungsnorm in einem Fall wie diesem die Zitierung des § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 17 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes, zumal nach Ansicht des Verwaltungssenates auch dann nur 1 Verwaltungsübertretung begangen wird, wenn der Frachtbrief mehrere nach der letztzitierten Vorschrift erforderliche Angaben nicht enthält.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten