Es liegt kein Verstoß gegen den § 44a Z 2 VStG vor, wenn bei der Übertretungsnorm nicht jene Ziffern des § 17 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes angeführt sind, welche die einzelnen Angaben, die ein Frachtbrief zu enthalten hat und welche hier gefehlt haben, enthalten. Vielmehr genügt bei der Angabe der Übertretungsnorm in einem Fall wie diesem die Zitierung des § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 17 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes, zumal nach Ansicht des Verwaltungssenates auch dann nur 1 Verwaltungsübertretung begangen wird, wenn der Frachtbrief mehrere nach der letztzitierten Vorschrift erforderliche Angaben nicht enthält.