Wird dem Beschuldigten angelastet, er habe zu den näher bestimmten Tatzeiten als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges den Gehsteig der A-Straße in B benützt, so entspricht dieser Vorhalt nicht dem Konkretisierungsgebot, da beim Tatvorwurf nach § 8 Abs. 4 StVO es erforderlich ist, anzuführen, "dass ........ das Kraftfahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt und dieser dadurch vorschriftswidrig benützt wurde." (Einstellung des Verfahrens)