Ist dem Fremden ab 3.5.2001 bis zum ungenützten Verstreichen der Berufungsfrist gegen den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 19 AsylG 1997 ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zugekommen, so lebt wie der Verwaltungsgerichtshof zB in seinem Erkenntnis vom 7.4.2000, Zl 98/21/0034 ausgesprochen hat, ein derartiges Aufenthaltsrecht wieder auf, wenn einer Beschwerde gegen den negativen (letztinstanzlichen) Asylbescheid an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Nichts anderes wird für den vorliegenden Fall zu gelten haben, wenn die zweitinstanzliche Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen (den Asylantrag abweisenden) Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkennt. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat (im dortigen Berufungsverfahren über den den Asylantrag abweisenden Bescheid) wurde nämlich der Eintritt der Rechtswirkungen dieses Bescheides insgesamt - damit insbesondere auch das Erlöschen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs 4 AsylG 1997 - hinausgeschoben; er vermag vorläufig überhaupt keine Rechtswirkungen zu entfalten. Damit haben aber auch bis zur Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates über die dort anhängigen Berufungen (gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid sowie den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid) alle Maßnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages zulässig waren, zu unterbleiben, ua also auch die Bestrafung des Fremden wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (siehe zB zu den Konsequenzen einer durch den Verwaltungsgerichtshof bewilligten aufschiebenden Wirkung im vergleichbaren Fall der Bestrafung wegen einer Übertretung des § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993 die Erkenntnisse des VfGH vom 10.6.1999, B 1575/98, und vom 30.9.1999, B 309/99; vgl auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.3.2000, Zl 97/21/0610).