Da das AVG in der Fassung, wie es am 1.1.1999 in Kraft getreten ist, Beteiligten die Möglichkeit einräumt, juristische Personen zu bevollmächtigen, konnte der beschuldigte Lenker seinen Arbeitgeber Firma A GmbH wirksam Vollmacht erteilen, sodass ein Einspruch gegen die Strafverfügung wirksam erhoben worden ist. Die Fassung des § 10 Abs 1 AVG ab 1.1.1999 ermöglicht die Bevollmächtigung einer juristischen Person. (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides)