RS UVS Kärnten 2002/09/02 KUVS-1169/12/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Kommt der Eigentümer von 12 Pferden unterschiedlichen Alters der art- und altersgerechten Nahrung, Pflege und Unterbringung nicht nach und kann dies auch sonst nicht gesichert werden, so ist die Verfallserklärung dieser Tiere mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2003, Zahl:

2002/05/1198-6, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 2.9.2002, Zahl: KUVS-1169/12/2002, betreffend Verfall nach dem Kärntner Tierschutzgesetz, abgelehnt wird.

Schlagworte
Tier, Tierschutz, Tierhaltung, Pferde, Ponys, Nahrung, artgerechte Nahrung, altersgerechte Nahrung, Altersgerechtigkeit, Pflege, Unterbringung, Verfall, Verfallserklärung, Verfallserklärung von Tieren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten