Kommt der Eigentümer von 12 Pferden unterschiedlichen Alters der art- und altersgerechten Nahrung, Pflege und Unterbringung nicht nach und kann dies auch sonst nicht gesichert werden, so ist die Verfallserklärung dieser Tiere mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet.
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2003, Zahl:
2002/05/1198-6, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 2.9.2002, Zahl: KUVS-1169/12/2002, betreffend Verfall nach dem Kärntner Tierschutzgesetz, abgelehnt wird.