Die Bestimmung des § 17 Abs 1 GütBefG verpflichtet den Güterbeförderungsunternehmer nicht zur Übergabe des Frachtbriefes an den Fahrer, sondern macht den Unternehmer für die Mitführung des Frachtbriefes bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze verantwortlich. So könnte der Fahrer den Frachtbrief vor der Güterbeförderung auch selbst ausfüllen. Daher ist eine Übertretung nach § 17 Abs 1 GütBefG nicht hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale nach § 44a Z 1 VStG ausreichend umschrieben, wenn dem Güterbeförderungsunternehmer lediglich zur Last gelegt wird, dem Lenker des betreffenden Fahrzeuges keinen Frachtbrief übergeben
zu haben.