Bei der Beurteilung der Voraussetzung, ob die Beigebung eines Verteidigers dem Interesse der Verwaltungsrechtspflege dient, ist insbesondere auf die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, auf die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten und auf die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei Bedacht zu nehmen. Schwierigkeiten in Sach- und Rechtslage liegen dann nicht vor, wenn dem Antragsteller eine Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung zur Last gelegt wurde, wonach er es bis mindestens 2. Mai 2002 unterlassen hat, der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft A, seinen Gewerbeschein für das Gastgewerbe in der Betriebsart Fremdenpension in B bis spätestens 17.4.2002 der Behörde zurückzustellen, Folge zu leisten.