Gemäß RN 2559 Abs 4 ADR sind die Versandstücke des gefährlichen Gutes nach § 7 Abs 3 Z 1 GGBG nur mit einem Gefahrzettel nach Muster 5.2 und nicht zusätzlich mit einem Gefahrzettel der Klasse 8 zu versehen, wenn das gefährliche Gut bloß reizend ist und nach den Kriterien gemäß RN 2800 Abs 3 (und Abs 5) ADR nicht als ätzend oder stark ätzend eingestuft werden kann. Das transportierte Gefahrengut der Klasse 5.2 Ziffer 9 b ADR (organisches Peroxyd, Typ F, flüssig) benötigt zwar grundsätzlich einen zusätzlichen Gefahrzettel der Klasse 8, muss allerdings bei geringer Konzentration seiner gefährlichen Stoffbestandteile nicht ätzend sein. Geht somit aus dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers des Gefahrengutes, welches dessen genaue chemische Analyse transparent macht, eindeutig hervor, dass das Gut (neben anderen möglichen Gefahren) nur reizend und nicht ätzend ist, ist ein Gefahrzettel der Klasse 8 nicht erforderlich. Da eine entsprechende chemische Analyse durch die Sicherheitswachebeamten an Ort und Stelle nicht möglich war, hätte die Behörde erster Instanz vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Fehlens des zusätzlichen Gefahrzettels der Klasse 8 das Sicherheitsdatenblatt anfordern müssen.