RS UVS Kärnten 2002/09/23 KUVS-1211/8/2002

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Rechtssatz

Auch eine fernmündliche Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG ist zulässig, sofern sie so gestellt ist, dass der Zulassungsbesitzer unmissverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll. Die unmissverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft im Sinne des Abs 2 muss gerade bei den fernmündlichen Auskunftseinholungen gegeben sein, weil sich bei Benützung dieses Nachrichtenmittels ein Missverständnis leichter einschleichen kann und außerdem die Auseinanderhaltung der Verwaltungsstrafsache einerseits - hier Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - von der Durchführung eines Administrativverfahrens - hier Verlangen nach Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG - geboten ist. Kommen im durchgeführte Beweisverfahren jedoch Zweifel darüber auf, ob anlässlich dieses Telefongesprächs die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin im Sinne des § 103 Abs 2 KFG aufgefordert wurde, Auskunft zu erteilen, wer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gelenkt hat, so kann die telefonische Aufforderung nach einer Lenkerauskunft keine Rechtswirkung entfalten. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, Lenkeranfrage, telefonische Lenkeranfrage, fernmündliche Lenkeranfrage, Auskunft, Missverständnis, Telefongespräche, Zulassungsbesitzer, Tatort, Tatzeit, Rechtswirkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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