RS UVS Salzburg 2002/09/25 18/10154/7-2002nu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Inverkehrbringen von unreifen Lebensmitteln ist gemäß § 7 Abs 1 lit b iVm § 74 Abs 2 Z 1 LMG nur dann untersagt, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist. Das Fehlen einer entsprechenden Kenntlichmachung der Unreife ist somit Tatbestandselement und eine diesbezügliche Ergänzung des Tatvorwurfes nur unter Einhaltung der Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung zulässig.

Schlagworte
Inverkehrbringen von unreifen Lebensmitteln
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten