RS UVS Wien 2002/09/26 03/P/36/5495/2002

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Rechtssatz

Nach § 68 Abs 3 lit b StVO ist es verboten, sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Besch lässt nun weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Schutzzweck dieser Norm (nämlich insbesondere auch die Sicherheit der Fahrradfahrer) eine einschränkende Auslegung in der von ihm behaupteten Richtung zu, nämlich dass lediglich ein Anhängen eines einspurigen Fahrrads an ein Fahrzeug mittels einer mechanischen Verbindung (Seil, Kette, Gestänge) verboten wäre. Von der genannten Vorschrift sind vielmehr auch Fälle erfasst, in denen sich ein Fahrradfahrer (wie eben auch der Besch) an einem Fahrzeug mit den Händen (mit einer Hand) festhält, um sich von dem Fahrzeug ziehen zu lassen. Es macht keinen Unterschied, ob sich ein Radfahrer mit den Händen an einem Fahrzeug festhält (um sich ziehen zu lassen) oder ob er zu diesem Zweck sein Fahrrad an einem Fahrzeug zB mit einem Seil anhängt; in beiden Fällen liegt ein Verstoß gegen § 68 Abs 3 lit b StVO vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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