RS UVS Kärnten 2002/09/27 KUVS-1261/4/2002

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Veröffentlicht am 27.09.2002
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Rechtssatz

Werden an den Beschuldigten zwei Lenkeranfragen mit gleichem Datum aber unterschiedlichen Geschäftszahlen gerichtet und beantwortet er nur eine Anfrage, so bleibt er für die Nichtbeantwortung der zweiten Lenkeranfrage verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Lenker, Lenkeranfrage, Auskunft, Auskunftspflicht, zwei Lenkeranfragen, Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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