Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 60 Abs 3 Stmk JagdG ist, dass Hundebesitzer ihre Hunde im fremden Jagdgebiet "wiederholt" herumstreifen lassen. Ein solches wiederholtes Herumstreifen geht aus der Vorhalt, wonach ein Hundehalter seinen Labrador-Mischling zu einer bestimmten Zeitpunkt "auf einem Acker außerhalb seiner Liegenschaft in einem (fremden) Jagdrevier frei herumlaufen ließ, wo der Hund jagend beim Anfallen bzw Reißen einer beschlagenen Rehgeiß angetroffen wurde", nicht hervor.