Dem Tatvorwurf, wonach der linke Nebelscheinwerfer eines LKW verstellt gewesen sei, fehlt eine klare Wiedergabe des Tatbestandsmerkmales der Übertretung nach § 20 Abs 2 KFG, wonach der Nebelscheinwerfer nicht so angebracht war, dass seine Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.