§ 4 Abs 1 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes (Auskunftspflicht) kann nur von Zulassungsbesitzern von Fahrzeugen, für deren Halten oder Parken eine Abgabe zu entrichten war, übertreten werden. Es handelt sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift. Dem Spruch des Straferkenntnisses muss daher zu entnehmen sein, dass für das Fahrzeug die Kurzparkzonenabgabe zu entrichten war.