Lenkt der Beschuldigte ein Fahrrad bis zu einem bestimmten Standort und hatte der Beschuldigte auch ein Fahrrad in seiner Obhut und wies offensichtlich Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch aus dem Munde, lallende Aussprache, schwankender Gang udgl.) auf, so ist der geschulte und ermächtigte Beamte berechtigt, den Beschuldigten zum Alkotest aufzufordern.