Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.2.1996, Zahl: 95/02/0567, ausführte, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u. a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Daraus folgt, dass es rechtlich unerheblich ist, ob der Beschuldigte zuvor tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat.