RS UVS Vorarlberg 2002/10/09 1-0273/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Lediglich der Umstand, dass in einem Verkaufsgeschäft auf einer näher bestimmten Fläche nicht Waren jener Warengruppe angeboten werden, welche diesbezüglich im Bauplan angeführt ist (hier: autoaffine Güter statt Waren des nicht täglichen Bedarfs), kann - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verwendung führen; vielmehr läge regelmäßig insoweit nur eine gemäß § 35 Abs 1 zweiter Satz Baugesetz anzeigepflichtige Planabweichung vor. Die Situation würde sich anders darstellen, wenn durch die Änderung der Verwendung andere

Bewilligungsvoraussetzungen (§ 31 Abs 3 Baugesetz), insbesondere etwa ein Widerspruch zu einem Flächenwidmungsplan gegeben wären. Diese durch die geänderte Verwendung bedingten neuen Bewilligungsvoraussetzungen müssten auch im Tatvorwurf einer Übertretung als wesentliche Tatbestandsmerkmale klar zum Ausdruck kommen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten