Lediglich der Umstand, dass in einem Verkaufsgeschäft auf einer näher bestimmten Fläche nicht Waren jener Warengruppe angeboten werden, welche diesbezüglich im Bauplan angeführt ist (hier: autoaffine Güter statt Waren des nicht täglichen Bedarfs), kann - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verwendung führen; vielmehr läge regelmäßig insoweit nur eine gemäß § 35 Abs 1 zweiter Satz Baugesetz anzeigepflichtige Planabweichung vor. Die Situation würde sich anders darstellen, wenn durch die Änderung der Verwendung andere
Bewilligungsvoraussetzungen (§ 31 Abs 3 Baugesetz), insbesondere etwa ein Widerspruch zu einem Flächenwidmungsplan gegeben wären. Diese durch die geänderte Verwendung bedingten neuen Bewilligungsvoraussetzungen müssten auch im Tatvorwurf einer Übertretung als wesentliche Tatbestandsmerkmale klar zum Ausdruck kommen.