Die Erstbehörde legte dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a (iVm § 23 Abs 1) Baugesetz, nämlich die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung, zur Last. Nach der Aktenlage ist aber davon auszugehen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben entgegen der - erteilten - Baubewilligung ausgeführt wurde, indem der im Baubewilligungsbescheid vorgegebene Mindestabstand um das im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Ausmaß unterschritten wurde. Dies bedeutet im Ergebnis, dass dem Beschuldigten das unter der lit b des Abs 1 des § 55 Baugesetz unter Sanktion gestellte Verhalten (Ausführung eines Vorhabens entgegen der erteilten Baubewilligung) vorzuwerfen gewesen wäre. Dem Beschuldigten wurde daher nach
Auffassung des Verwaltungssenates ein unrichtiger Tatvorwurf gemacht. Eine Sanierung dieses Mangels blieb der Berufungsbehörde verwehrt, da dies einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkäme.