RS UVS Kärnten 2002/10/11 KUVS-1540-1541/5/2001

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Veröffentlicht am 11.10.2002
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Rechtssatz

Begeht ein Veranstalter einen Verstoß gegen den Bewilligungsbescheid bzw die darin vorgeschriebene  Auflage, so ist er gemäß § 37 Abs 1 lit i des Kärntner Veranstaltungsgesetzes zu bestrafen, da er dem auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheid und insbesondere der Bescheidauflage zuwider gehandelt hat. Im Spruch eines Straferkenntnisses ist die Tathandlung damit zu umschreiben, dass einem auf Grund des Kärntner Veranstaltungsgesetzes erlassenen Bescheid und der darin festgelegten Auflage (z.B., wonach die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten in der Betriebsstätte nur in einem abgetrennten Raum erfolgen darf, der ausschließlich dieser Veranstaltung dient), zuwidergehandelt wurde. Bei einem Tatvorwurf gemäß § 37 Abs 1 lit i Kärntner Veranstaltungsgesetz ist daher der konkrete Bezug zum jeweiligen Bewilligungsbescheid und der darin erteilten Auflage herzustellen. Geschieht dies nicht, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Veranstaltung, Veranstalter, Bewilligungsbescheid, Auflage des Bewilligungsbescheides, Tat, Tathandlung, Geldspielapparat, Betriebsstätte, abgetrennter Raum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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