Bei Verlust der Beherrschbarkeit des Fahrzeuges und Überschreiten der Grenzen der Physik (hier: der Berufungswerber verlor auf nasser Fahrbahn im Kurvenbereich bei Zurückschalten und Abbremsen die Herrschaft über sein Fahrzeug) ist der Lenker für die Fahrlinie des Fahrzeuges nicht verantwortlich.