RS UVS Niederösterreich 2002/10/15 Senat-AM-02-0122

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Rechtssatz

Bei Verlust der Beherrschbarkeit des Fahrzeuges und Überschreiten der Grenzen der Physik (hier: der Berufungswerber verlor auf nasser Fahrbahn im Kurvenbereich bei Zurückschalten und Abbremsen die Herrschaft über sein Fahrzeug) ist der Lenker für die Fahrlinie des Fahrzeuges nicht verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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