Hatte der verunfallte Arbeitnehmer den Auftrag vom gesicherten Standplatz der bereits angebrachten Schalung aus auf die Doka-Träger weitere Schaltafeln hinauszuschieben und diese anzunageln und waren für diese Arbeiten keine Absturzsicherungen erforderlich und bestand für den Arbeitnehmer keinerlei Notwendigkeit, den ungesicherten Doka-Träger zu betreten und war das eigenmächtige Verhalten des Arbeitnehmers nicht vorhersehbar, weil es sich bei diesen Arbeiten, mit deren Ausführung er beauftragt war, um Routinearbeiten gehandelt hat, die ständig bei der Errichtung von Stahlbetondecken angewandt werden, so ist der beschuldigte Geschäftsführer einer GmbH diesbezüglich vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)