Auch wenn das Gericht von der Verfolgung des Vergehens nach § 307 Abs 2 StGB (Bestechung eines Beamten durch einen Fahrlehrer) absieht, weil die Geldbuße im Diversionsverfahren bezahlt wird, ist die Tat im Verfahren zur Entziehung der Fahrlehrerberechtigung nach § 117 Abs 1 KFG bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit heranzuziehen. So setzt die Beurteilung der die Vertrauenswürdigkeit bestimmenden Handlungen nicht voraus, dass diese Handlungen zu einer gerichtliche Verurteilung geführt hatten (höchstgerichtliche Rechtssprechung). Wird allerdings die mit der Diversion geahndete Straftat im Verfahren zur Entziehung der Fahrlehrerberechtigung bestritten, muss sich die Behörde damit auseinandersetzen, ob sie tatsächlich begangen wurde. In diesem Sinne hatte der UVS den Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung zu prüfen und stellte hiebei fest, dass das Anbieten eines Geldbetrages von S 5000 an den neuen Sachbearbeiter für Führerscheinangelegenheiten als "kleine Anerkennung von der Fahrschule" keinen bloß geringfügiger Vermögensvorteil wie etwa ein "Beitrag zur Kaffeekasse der Abteilung" darstellte und somit als Bestechung nach § 307 Abs 2 StGB zu werten war. Daher war die Vertrauenswürdigkeit des Fahrlehrers unter Bedachtnahme auf eine noch hinzugekommene Übertretung nach § 99 Abs 1 b iVm § 5 Abs 1 StVO für insgesamt mindestens 3 1/2 Jahre nicht mehr gegeben.