RS UVS Kärnten 2002/10/29 KUVS-11/8/2002

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Veröffentlicht am 29.10.2002
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Rechtssatz

Die Strafdrohung des § 50 Abs 1 lit a Z 1 der Kärntner Bauordnung, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt, richtet sich einerseits an den unmittelbaren Täter und andererseits an den Bauherrn (Auftraggeber) in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Bauausführung erfolgt. Bei einer Bestrafung ist daher zu differenzieren, ob ein Beschuldigter als unmittelbarer Täter dieses Delikt begeht oder ob er als Auftraggeber (im Folgenden: als Bauherr) die Übertretung zu verantworten hat. Ein Alternativvorwurf, wie er gegenständlich gegenüber der Berufungswerberin erhoben wurde, widerspricht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG, wonach die als erwiesen angenommene Tat individualisiert und so konkret umschrieben werden muss, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und auch eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Bau, Bauwerk, Garage, Gebäude, Baubewilligung, Abstellhütte, Gerätehütte, Bauherr, Bauausführung, Alternativvorwurf, Konkretisierung, Konkretisierungsgebot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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