TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/4 2001/05/0634

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Ing. Stefan Roth in Pama, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 9, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 2. Juli 2001, Zl. 02/04-256/3, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1.

Gemeinde Pama, vertreten durch den Bürgermeister,

2.

Johann Demuth in Pama, Untere Hauptstraße 94), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Nachbar des J.D., welchem mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Oktober 1983 die baubehördliche Bewilligung zum Zubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 37 in Pama erteilt worden war. In diesem Bescheid sei ausdrücklich festgehalten worden: "An das derzeit bestehende und desgleichen anschließende alte Wohnhaus, das der Bauwerber nicht wegräumen, sondern weiterhin zu erhalten verpflichtet ist, wird der Neubau entlang der Grundgrenze zum Anrainer ... errichtet".

Dem Antrag des J.D. um Genehmigung zum Abbruch des Althauses wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Jänner 2001 Folge gegeben; einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 23. Mai 2001 im zweiten Rechtsgang (ein früherer stattgebender Berufungsbescheid war von der Vorstellungsbehörde aufgehoben worden) keine Folge. Seine dagegen erhobene Vorstellung begründete der Beschwerdeführer nach der Darstellung im hier vorliegenden Bescheid damit, dass es bis heute noch keine Bebauungsrichtlinien und Teilbebauungspläne gebe, sodass das verantwortungsvolle Denken der Baubehörde erster und zweiter Instanz die einzige Möglichkeit sei, den Ortsbildcharakter eines Straßendorfes wie Pama zu sichern und weiterhin zu erhalten.

Dieser Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Seitens des Vorstellungswerbers sei keine Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht worden, seine Bedenken hätten sich allein auf die Wahrung des Ortsbildes und die geschlossene Baustruktur bezogen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht als Anrainer sowie in seinem Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens" verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit, sowie wegen Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde unter Hinweis

auf die Baubewilligung aus 1983 wie folgt:

"Die Annahme der belangten Behörde, dass es sich bei der oben angeführten Auflage zur Erhaltung des alten Wohnhauses um keine normative Verpflichtung handle, weil diese Auflage im Bescheid vom 25.10.1983 nicht unter A) 'Bedingungen und Auflagen' bzw. unter Punkt B) 'Besondere Bedingungen' aufgenommen wurden, ist unzutreffend, da unter Punkt A) und B) des Bescheides nur die allgemeinen, bereits vorgedruckten Bedingungen angeführt sein, die den Neubau betreffen.

Da die Verpflichtung, dass das alte Wohnhaus erhalten werden muss, ausdrücklich im Bescheid angeführt wurde, handelt es sich eindeutig um eine einzuhaltende Verpflichtung. Entscheidend dabei ist, dass diese Auflage im Bescheid enthalten ist, wobei rechtlich nicht relevant ist, in welchem Punkt des Bescheides diese Verpflichtung enthalten ist."

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Den Beschwerdeausführungen ist nicht zu entnehmen, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer verletzt sein soll. Er macht allein geltend, dass die Bewilligung des Abbruches im Widerspruch zu der im Bescheid vom 25. Oktober 1983 enthaltenen Auflage, das Althaus zu erhalten, stehe.

Gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. BauG hat die Baubehörde, wenn die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet wird, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen, hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen.

Inwieweit durch die vorliegende Abbruchsbewilligung in die derart geschützten Nachbarrechte eingegriffen worden sein soll, lässt sich weder den Beschwerdeausführungen, noch den Ausführungen der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Vorstellung entnehmen. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass eine denkbare Beeinträchtigung des Ortsbildes vom Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Hauer, Burgenländisches Baurecht, 194).

Zwar kann der Nachbar grundsätzlich auch Rechte aus Bescheiden ableiten, also auch aus Auflagen in einem Bescheid, wobei aber maßgeblich ist, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die zu Gunsten des Nachbarn entschieden worden ist (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 302). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringt, ist auch nicht erkennbar, wieso jene Auflage im Bescheid aus 1983, dass das Altgebäude zu erhalten sei, gerade zu Gunsten des Beschwerdeführers (bzw. allenfalls seines Rechtsvorgängers) in den Bescheid aufgenommen worden sein soll. Auch unter diesem Aspekt ist daher eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erkennbar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache konnte ein Ausspruch über den Aufschiebungsantrag entfallen.

Wien, am 4. September 2001

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050634.X00

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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