Die im Spruch eines Straferkenntnisses aufgenommene Täterform "in Tatgemeinschaft" ist rechtlich verfehlt, da sich die Strafdrohungen der Verwaltungsvorschriften regelmäßig nur gegen die Personen richtet, die eine Tat allein ausführen. Wer einen anderen zur Verübung einer Verwaltungsübertretung anstiftet oder ihn dabei Hilfe leistet, macht sich einer Übertretung nach § 7 VStG schuldig, der die Anstiftung und Beihilfe auch im Verwaltungsstrafrecht allgemein für strafbar erklärt.