RS UVS Niederösterreich 2002/11/05 Senat-GF-01-2062

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Veröffentlicht am 05.11.2002
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Rechtssatz

Soweit der Berufungswerber die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Beatmung auf seine Zahnprothese zurückführt, vermag ihm dieses Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es ? wenn eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich gegeben gewesen wäre ? Sache des Berufungswerbers gewesen wäre, zwecks Durchführung des Alkomattests die Zahnprothese aus dem Mund zu entfernen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wird nicht einmal vom Berufungswerber behauptet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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