Soweit der Berufungswerber die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Beatmung auf seine Zahnprothese zurückführt, vermag ihm dieses Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es ? wenn eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich gegeben gewesen wäre ? Sache des Berufungswerbers gewesen wäre, zwecks Durchführung des Alkomattests die Zahnprothese aus dem Mund zu entfernen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wird nicht einmal vom Berufungswerber behauptet.