RS UVS Niederösterreich 2002/11/05 Senat-MI-01-2048

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Veröffentlicht am 05.11.2002
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Rechtssatz

§ 2 Abs 1 Z 5 StVO bestimmt, dass unter Fahrstreifen ein Teil der Fahrbahn zu verstehen ist, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Als Anhaltspunkt für die Mindestbreite ist daher zunächst die zulässige Höchstbreite ? nicht überbreiter ? mehrspuriger Fahrzeuge heranzuziehen. Gemäß § 4 Abs 6 Z 1 lit a KFG beträgt diese für bestimmte KFZ 2,6 m. Stellt sich die Frage nach der Anzahl der Fahrstreifen pro Richtungsfahrbahn, ist auf Grund des beim Überholen erforderlichen Seitenabstandes ? abhängig von der am jeweiligen Straßenstück zulässigen Höchstgeschwindigkeit ? ein zusätzlicher Spielraum einzuberechnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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