Handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber, mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz, so finden auf ihn trotzdem die Bestimmungen über die Schubhaft zur Sicherung der (bevorstehenden und möglichen) Abschiebung Anwendung (so auch VwGH 23.3.1999, 98/02/0309 und VwGH 14.9.2001, 2000/02/0319). Die Voraussetzungen des § 61 FrG liegen dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung sich ca. vier Jahre lang dem Strafvollzug entzogen hat und er zuletzt unsteten Aufenthaltes war und er auch über keinerlei finanzielle Mittel verfügt. Wenn gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltesverbot (bis 2008) besteht und er in Österreich - ungeachtet des Umstandes, dass seine Frau und seine Kinder in Österreich aufhältig sind - sozial nicht integriert ist, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Verhängung der Schubhaft für die Durchführung der fremdenpolizeilichen Verfahren und Maßnahmen erforderlich ist, zumal zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer diesen Maßnahmen entziehen wird und er nicht bereit sein wird, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.