Bei der Einfuhr von zwei Handtaschen aus Stumpfkrokodilleder ohne Einfuhrgenehmigung nach § 9 Abs 1 ArtenhandelsG iVm Art 4 der Verordnung (EG) 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels handelt es sich um ein Zustandsdelikt, das nur am Tag der Einreise und Kontrolle der eingeführten Gegenstände am Flughafen begangen werden kann. Daher war dieses Delikt am späteren Tag der Überprüfung der Krokodillederhandtaschen durch den Sachverständigen längst beendet. Daran ändert nichts, dass auch diese Überprüfung am Flughafen vorgenommen wurde.